Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Doc-a GmbH

 

 

Wenn bei einzelnen Verträgen nicht anders vereinbart, werden die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde gelegt.

 

1.     Allgemeines

 

Aufträge der Doc-a GmbH werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertrags­be­din­gun­gen ab­ge­schlos­sen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, sofern und solange sie schriftlich anerkannt wurden.

 

2.     Leistungen der Doc-a GmbH

 

Die Tätigkeit der Doc-a GmbH besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung und Unterstützung des Auftraggebers als Dienstleistung.

 

Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der Doc-a GmbH em­pfoh­le­nen oder mit der Doc-a GmbH abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Doc-a GmbH die Um­set­zung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

 

Der konkrete Inhalt und Umfang der von der Doc-a GmbH zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergän­zungs­tätigkeiten, wird die Doc-a GmbH den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die Doc-a GmbH auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

 

Die Doc-a GmbH legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die Doc-a GmbH nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der Doc-a GmbH Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

 

 

 

Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt aus­ge­schlos­sen.

 

Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse der Doc-a GmbH gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Doc-a GmbH und erfol­gen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutz­bereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der Doc-a einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der Doc-a GmbH für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

 

3.     Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber stellt der Doc-a GmbH die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

 

Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von der Doc-a GmbH die ihm obliegenden Mit­wir­kungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist die Doc-a GmbH nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kün­di­gen. In diesem Fall kann Doc-a dem Auftraggeber entweder die bis zum Kün­di­gungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

 

Der Auftraggeber stellt der Doc-a GmbH auf Wunsch eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

 

4.     Vergütung

 

Die Leistungen der Doc-a GmbH werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei der Doc-a GmbH geltenden Tagessätzen oder Pausch­be­trägen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.

 

Die Doc-a GmbH ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

 

Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der Doc-a GmbH nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist die Doc-a GmbH berechtigt, weitere Tätigkeiten so lange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist.

 

Darüber hinaus kann die Doc-a GmbH nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann die Doc-a GmbH dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamt­ver­gütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

 

Zeit- und Vergütungsprognosen der Doc-a GmbH in Bezug auf die Ausführung eines Auf­tra­ges stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von Doc-a nicht beeinflusst werden können.

 

Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Um­stän­den, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mit­wir­kungs­handlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen der Doc-a GmbH zu vergüten. Dasselbe gilt für Über­schrei­tungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.

 

Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeits­zeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch die Doc-a GmbH ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

 

5.     Zahlungsmodalitäten

 

Beider mit der Doc-a GmbH vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

 

Die Rechnungen der Doc-a GmbH werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von der Doc-a GmbH angegebene Konto zu überweisen. Abschluss­rech­nungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von der Doc-a GmbH angegebene Konto zu überweisen.

 

Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von Doc-a, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

 

Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugs­zin­sen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungs­sum­me. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindest­sat­zes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

 

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen­for­derungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oderunbestritten sind.

 

6.     Haftung

 

Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfol­gen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von der Doc-a GmbH empfohlenen Maß­nah­men ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Doc-a GmbH die Umsetzung abge­stimm­ter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

 

Die Doc-a GmbH haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischer­wei­se vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.

 

Die Haftung der Doc-a GmbH entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Doc-a gerügt wurden.

 

7.     Verpflichtung zur Geheimhaltung

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Information streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, das unbefugte Dritte, insbesondere Personen außerhalb des Unter­neh­mens, keine Kenntnis hiervon erlangen können. Dritte Personen, die für die Erfüllung des Ver­trages Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten müssen, sind dem Auftraggeber zu offenbaren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Vertragsende bestehen.

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebs­unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

 

8.     Datenschutz

 

Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftrag­neh­mer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

 

Der Auftragnehmer nimmt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemein schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Ver­än­de­rungen Einspruch zu erheben. In Bezug auf die Inhalte eines Auftrags­daten­ver­arbeitungs­vertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

 

9.     Schlussbestimmungen

 

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungenwird ausgeschlossen.

 

Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

 

Erfüllungsort für alle Leistungen ist Eltville am Rhein soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Strei­tig­kei­ten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Eltville am Rhein, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Eltville am Rhein vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.